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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtRechtssatz
Einer Privatstiftung kommt eigene Rechtspersönlichkeit zu. Damit ist die Stiftung von den Personen der Stifter ebenso zu trennen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von ihren Gesellschaftern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2008/15/0097, VwSlg 8519 F/2010, sowie beispielsweise Tanzer, ecolex 2004, 471). Die Zurechnung von Vermögen erfolgt nach dem wirtschaftlichen Eigentum im Sinne des § 24 BAO (vgl. z. B. Ludwig in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch2, Rz 1/46). Eine bloß faktische Erwartung, dass sich der Stiftungsvorstand den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen werde, lässt beispielweise eine Stifterin hinsichtlich des gewidmeten Vermögens auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens bleiben, wenn diese Erwartung realistisch ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, VwSlg 8586 F/2010).Einer Privatstiftung kommt eigene Rechtspersönlichkeit zu. Damit ist die Stiftung von den Personen der Stifter ebenso zu trennen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von ihren Gesellschaftern vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2008/15/0097, VwSlg 8519 F/2010, sowie beispielsweise Tanzer, ecolex 2004, 471). Die Zurechnung von Vermögen erfolgt nach dem wirtschaftlichen Eigentum im Sinne des Paragraph 24, BAO vergleiche z. B. Ludwig in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch2, Rz 1/46). Eine bloß faktische Erwartung, dass sich der Stiftungsvorstand den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen werde, lässt beispielweise eine Stifterin hinsichtlich des gewidmeten Vermögens auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens bleiben, wenn diese Erwartung realistisch ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, VwSlg 8586 F/2010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130105.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018