RS Vwgh 2014/6/25 2010/13/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2014
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
PSG 1993 §1 Abs1;

Rechtssatz

Einer Privatstiftung kommt eigene Rechtspersönlichkeit zu. Damit ist die Stiftung von den Personen der Stifter ebenso zu trennen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von ihren Gesellschaftern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2008/15/0097, VwSlg 8519 F/2010, sowie beispielsweise Tanzer, ecolex 2004, 471). Die Zurechnung von Vermögen erfolgt nach dem wirtschaftlichen Eigentum im Sinne des § 24 BAO (vgl. z. B. Ludwig in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch2, Rz 1/46). Eine bloß faktische Erwartung, dass sich der Stiftungsvorstand den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen werde, lässt beispielweise eine Stifterin hinsichtlich des gewidmeten Vermögens auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens bleiben, wenn diese Erwartung realistisch ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, VwSlg 8586 F/2010).Einer Privatstiftung kommt eigene Rechtspersönlichkeit zu. Damit ist die Stiftung von den Personen der Stifter ebenso zu trennen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung von ihren Gesellschaftern vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2008/15/0097, VwSlg 8519 F/2010, sowie beispielsweise Tanzer, ecolex 2004, 471). Die Zurechnung von Vermögen erfolgt nach dem wirtschaftlichen Eigentum im Sinne des Paragraph 24, BAO vergleiche z. B. Ludwig in Arnold/Ludwig (Hrsg.), Stiftungshandbuch2, Rz 1/46). Eine bloß faktische Erwartung, dass sich der Stiftungsvorstand den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen werde, lässt beispielweise eine Stifterin hinsichtlich des gewidmeten Vermögens auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens bleiben, wenn diese Erwartung realistisch ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2005/13/0079, VwSlg 8586 F/2010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010130105.X01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten