RS Vwgh 2014/6/25 2009/13/0154

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BAO §24;
UmgrStG 1991 §12 Abs1;
UmgrStG 1991 §13 Abs2;
UmgrStG 1991 Art3;

Rechtssatz

Zwar muss das Einbringungsvermögen dem Einbringenden sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages (§ 12 Abs. 1 UmgrStG), als auch am Einbringungsstichtag (§ 13 Abs. 2 UmgrStG) zuzurechnen sein (vgl. Doralt/Ruppe I11, Tz 1177). Jedoch richtet sich die Beurteilung der Frage, wem das einzubringende Vermögen zuzurechnen ist, nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen (§ 24 BAO). Maßgeblich für die Zurechnung ist daher das wirtschaftliche Eigentum am einzubringenden Vermögen (vgl. Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, § 12 Rz 23 und § 13 Rz 33, sowie Walter, Umgründungssteuerrecht 2013, Tz 354 f und 375).Zwar muss das Einbringungsvermögen dem Einbringenden sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG), als auch am Einbringungsstichtag (Paragraph 13, Absatz 2, UmgrStG) zuzurechnen sein vergleiche Doralt/Ruppe I11, Tz 1177). Jedoch richtet sich die Beurteilung der Frage, wem das einzubringende Vermögen zuzurechnen ist, nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 24, BAO). Maßgeblich für die Zurechnung ist daher das wirtschaftliche Eigentum am einzubringenden Vermögen vergleiche Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, Paragraph 12, Rz 23 und Paragraph 13, Rz 33, sowie Walter, Umgründungssteuerrecht 2013, Tz 354 f und 375).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2009130154.X02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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