Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Zwar muss das Einbringungsvermögen dem Einbringenden sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages (§ 12 Abs. 1 UmgrStG), als auch am Einbringungsstichtag (§ 13 Abs. 2 UmgrStG) zuzurechnen sein (vgl. Doralt/Ruppe I11, Tz 1177). Jedoch richtet sich die Beurteilung der Frage, wem das einzubringende Vermögen zuzurechnen ist, nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen (§ 24 BAO). Maßgeblich für die Zurechnung ist daher das wirtschaftliche Eigentum am einzubringenden Vermögen (vgl. Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, § 12 Rz 23 und § 13 Rz 33, sowie Walter, Umgründungssteuerrecht 2013, Tz 354 f und 375).Zwar muss das Einbringungsvermögen dem Einbringenden sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG), als auch am Einbringungsstichtag (Paragraph 13, Absatz 2, UmgrStG) zuzurechnen sein vergleiche Doralt/Ruppe I11, Tz 1177). Jedoch richtet sich die Beurteilung der Frage, wem das einzubringende Vermögen zuzurechnen ist, nach allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 24, BAO). Maßgeblich für die Zurechnung ist daher das wirtschaftliche Eigentum am einzubringenden Vermögen vergleiche Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4, Paragraph 12, Rz 23 und Paragraph 13, Rz 33, sowie Walter, Umgründungssteuerrecht 2013, Tz 354 f und 375).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130154.X02Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018