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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z14 litb;Rechtssatz
Kommt Art. III UmgrStG nach Auffassung der Abgabenbehörde ("missglückte" Einbringung) nicht zur Anwendung, richtet sich die Beurteilung des Einbringungsvorgangs nach dem allgemeinen Steuerrecht. Nach § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 stellt die Einbringung einen Tauschvorgang dar, der als Veräußerung und Anschaffung zu behandeln ist, sodass es zur Aufdeckung der im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven und damit zur Gewinnrealisierung kommt (vgl. Walter, Umgründungssteuerrecht 2013, Tz 321). Nach § 6 Z 14 lit. b letzter Satz EStG 1988 ist die (missglückte) Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG zwar auf den nach dem UmgrStG maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen und kann nach § 13 Abs. 1 UmgrStG der Einbringungsstichtag auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages zurückbezogen werden. Allerdings kommt nach § 13 Abs. 2 UmgrStG die Wahl eines zurückliegenden Einbringungsstichtags nur in Betracht, wenn das einzubringende Vermögen dem Einbringenden schon zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen war. Scheitert die Anwendung des Art. III UmgrStG - wovon die belangte Behörde ausgegangen ist - daran, dass das einzubringende Vermögen den Einbringenden zum vereinbarten Einbringungsstichtag noch nicht zuzurechnen war, weil sie dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben, kann die (besondere) Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 nicht greifen (vgl. idS Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Band B, § 12 Rz 24 f iVm § 13 Rz 15).Kommt Artikel römisch drei, UmgrStG nach Auffassung der Abgabenbehörde ("missglückte" Einbringung) nicht zur Anwendung, richtet sich die Beurteilung des Einbringungsvorgangs nach dem allgemeinen Steuerrecht. Nach Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, EStG 1988 stellt die Einbringung einen Tauschvorgang dar, der als Veräußerung und Anschaffung zu behandeln ist, sodass es zur Aufdeckung der im eingebrachten Vermögen enthaltenen stillen Reserven und damit zur Gewinnrealisierung kommt vergleiche Walter, Umgründungssteuerrecht 2013, Tz 321). Nach Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, letzter Satz EStG 1988 ist die (missglückte) Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG zwar auf den nach dem UmgrStG maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen und kann nach Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG der Einbringungsstichtag auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages zurückbezogen werden. Allerdings kommt nach Paragraph 13, Absatz 2, UmgrStG die Wahl eines zurückliegenden Einbringungsstichtags nur in Betracht, wenn das einzubringende Vermögen dem Einbringenden schon zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen war. Scheitert die Anwendung des Artikel römisch drei, UmgrStG - wovon die belangte Behörde ausgegangen ist - daran, dass das einzubringende Vermögen den Einbringenden zum vereinbarten Einbringungsstichtag noch nicht zuzurechnen war, weil sie dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben haben, kann die (besondere) Rückwirkungsfiktion des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, EStG 1988 nicht greifen vergleiche idS Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen, Band B, Paragraph 12, Rz 24 f in Verbindung mit Paragraph 13, Rz 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130154.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018