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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/22/0288 E 16. Dezember 2014Rechtssatz
Eine Berufungsbehörde überschreitet die Sache des Berufungsverfahrens, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ergangenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, hat doch die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen (Hinweis E 12. Dezember 2012, 2012/18/0171). Nichts Anderes kann für eine erst in zweiter Instanz erfolgte Verhängung einer (ebenso erstmalig einen Ausreisebefehl enthaltenden) Rückkehrentscheidung gelten. Dasselbe trifft für ein damit verbundenes Einreiseverbot zu, weil sich dieses erstmalig nicht nur auf das Bundesgebiet (vgl. dazu die Anmerkung in der RV zu § 62 FrPolG 2005 in der Stammfassung, 952 BlgNR 22. GP 100), sondern gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt, sodass auch insoweit der Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung überschritten wurde (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237; E 22. Mai 2013, 2013/18/0021).Eine Berufungsbehörde überschreitet die Sache des Berufungsverfahrens, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ergangenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, hat doch die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen (Hinweis E 12. Dezember 2012, 2012/18/0171). Nichts Anderes kann für eine erst in zweiter Instanz erfolgte Verhängung einer (ebenso erstmalig einen Ausreisebefehl enthaltenden) Rückkehrentscheidung gelten. Dasselbe trifft für ein damit verbundenes Einreiseverbot zu, weil sich dieses erstmalig nicht nur auf das Bundesgebiet vergleiche dazu die Anmerkung in der Regierungsvorlage zu Paragraph 62, FrPolG 2005 in der Stammfassung, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 100), sondern gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt, sodass auch insoweit der Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung überschritten wurde (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237; E 22. Mai 2013, 2013/18/0021).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210026.J03Im RIS seit
01.08.2014Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015