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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/22/0288 E 16. Dezember 2014Rechtssatz
Weder der Inhalt des § 62 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 noch die RV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 31) lassen einen Schluss darauf zu, dass in Bezug auf § 62 Abs. 4 FrPolG 2005 (in der Stammfassung) eine Änderung beabsichtigt gewesen wäre. Die Umwandlung auch eines noch nicht rechtskräftigen Rückkehrverbotes in ein Aufenthaltsverbot erschiene auch bedenklich, weil so die über eine Berufung gegen das zum Aufenthaltsverbot gewordene erstinstanzliche Rückkehrverbot absprechende Berufungsbehörde zumindest partiell der Sache nach - in Bezug auf den Ausreisebefehl - zu einer Rechtsmittelbehörde der Asylbehörden geworden wäre. § 62 Abs. 4 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 konnte sich daher nur auf rechtskräftige Rückkehrverbote beziehen.Weder der Inhalt des Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 noch die Regierungsvorlage zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) lassen einen Schluss darauf zu, dass in Bezug auf Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005 (in der Stammfassung) eine Änderung beabsichtigt gewesen wäre. Die Umwandlung auch eines noch nicht rechtskräftigen Rückkehrverbotes in ein Aufenthaltsverbot erschiene auch bedenklich, weil so die über eine Berufung gegen das zum Aufenthaltsverbot gewordene erstinstanzliche Rückkehrverbot absprechende Berufungsbehörde zumindest partiell der Sache nach - in Bezug auf den Ausreisebefehl - zu einer Rechtsmittelbehörde der Asylbehörden geworden wäre. Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 konnte sich daher nur auf rechtskräftige Rückkehrverbote beziehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210026.J01Im RIS seit
01.08.2014Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015