RS Vwgh 2014/6/26 Ro 2014/21/0024

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §65b idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §66 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
StGB §223;
StGB §224;

Rechtssatz

Der der strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zugrundeliegende Gebrauch besonders geschützter falscher Urkunden gem. §§ 223, 224 StGB, der lediglich die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten nach sich gezogen hatte, ist nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 zu verwirklichen. Dem sonst gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt aber vor allem angesichts des aktuell aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht eine solche Bedeutung zu, dass schon deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr angenommen werden könnte (Hinweis E 8. September 2009, 2008/21/0661; 29. Februar 2012, 2009/21/0376).Der der strafgerichtlichen Verurteilung des Fremden zugrundeliegende Gebrauch besonders geschützter falscher Urkunden gem. Paragraphen 223, 224, StGB, der lediglich die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten nach sich gezogen hatte, ist nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 zu verwirklichen. Dem sonst gezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt aber vor allem angesichts des aktuell aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht eine solche Bedeutung zu, dass schon deshalb das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr angenommen werden könnte (Hinweis E 8. September 2009, 2008/21/0661; 29. Februar 2012, 2009/21/0376).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210024.J01

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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