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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Durch die bestimmte Bezeichnung der verletzten Rechte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Hievon sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Weder stellt die Nennung der Aufhebungsgründe noch der Hinweis auf mögliche faktische Konsequenzen aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides eine Bezeichnung bestimmter Rechte dar (vgl. etwa Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 65 ff, insbesondere S 71).Durch die bestimmte Bezeichnung der verletzten Rechte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Hievon sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG zu unterscheiden. Weder stellt die Nennung der Aufhebungsgründe noch der Hinweis auf mögliche faktische Konsequenzen aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides eine Bezeichnung bestimmter Rechte dar vergleiche etwa Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 65 ff, insbesondere S 71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160055.J01Im RIS seit
19.11.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014