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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Da für dieses in den § 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) weder das AVG noch die BAO anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 1 zu § 7 GEG wiedergegebene Judikatur). Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gehört u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens, die hilfsweise dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2009), Rz 1 zu § 69 AVG). Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und dies rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen. Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit (Hengstschläger/Leeb, aaO). Vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 26 Abs. 1a GGG (Hinweis ErläutRV, 1625 BlgNR XVIII. GP 9) stellte die Neubemessung der gerichtlichen Eintragungsgebühr von Amts wegen der Sache nach eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gebührenvorschreibung dar.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Da für dieses in den Paragraph 6 und 7 GEG nur bruchstückhaft geregelte Verfahren (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013) weder das AVG noch die BAO anzuwenden sind, sind mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 1 zu Paragraph 7, GEG wiedergegebene Judikatur). Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gehört u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens, die hilfsweise dort zur Anwendung kommen, wo für die Vollziehung einer bestimmten Angelegenheit weder die Verwaltungsverfahrensgesetze noch eine andere Verfahrensregelung gelten (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2009), Rz 1 zu Paragraph 69, AVG). Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und dies rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen. Innerhalb der durch die Wiederaufnahmegründe abgesteckten Grenzen rangiert das Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtssicherheit (Hengstschläger/Leeb, aaO). Vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 26, Absatz eins a, GGG (Hinweis ErläutRV, 1625 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 9) stellte die Neubemessung der gerichtlichen Eintragungsgebühr von Amts wegen der Sache nach eine (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gebührenvorschreibung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160034.J01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014