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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §61 Abs4;Rechtssatz
§ 30 VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht. Die Regelungen über die "Rechtsmittelbelehrung" von Bescheiden iSd § 61 AVG sind daher nicht (subsidiär bzw. sinngemäß; vgl. § 17 VwGVG 2014) anwendbar. Um der Belehrungspflicht des § 30 VwGVG 2014 zu entsprechen, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim jeweiligen Verwaltungsgericht (anstatt beim VwGH) nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Der vom Revisionswerber im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Bestimmung des § 61 Abs. 4 AVG) vertretenen Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim Verwaltungsgericht zulässiger Weise beim VwGH eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage.Paragraph 30, VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht. Die Regelungen über die "Rechtsmittelbelehrung" von Bescheiden iSd Paragraph 61, AVG sind daher nicht (subsidiär bzw. sinngemäß; vergleiche Paragraph 17, VwGVG 2014) anwendbar. Um der Belehrungspflicht des Paragraph 30, VwGVG 2014 zu entsprechen, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim jeweiligen Verwaltungsgericht (anstatt beim VwGH) nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Der vom Revisionswerber im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, AVG) vertretenen Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim Verwaltungsgericht zulässiger Weise beim VwGH eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100068.J02Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017