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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs3;Rechtssatz
Der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung muss eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vorangehen, weil sich der UVS im Verfahren über eine "Maßnahmenbeschwerde" nicht auf (allenfalls) als verletzt bezeichnete einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hat (vgl. E 9. September 1997, 96/06/0096; E 25. Februar 2014, 2012/01/0149). Der ihm im Rahmen des "Maßnahmebeschwerdeverfahrens" zukommenden umfassenden Prüfverpflichtung ist der UVS nicht nachgekommen. Insbesondere hat er sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Abschiebung des Fremden ungeachtet des noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erfolgt war. Zwar hatte er im Hinblick auf den Beschluss des Asylgerichtshofes nach § 41a AsylG 2005 davon auszugehen, dass dem Fremden im Grunde des § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Seine Abschiebung hätte ungeachtet dieser Ausgangslage aber nicht ohne vorherige Entscheidung des Bundesasylamtes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 stattfinden dürfen (vgl. E 20. Dezember 2013, 2012/21/0118).Der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung muss eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vorangehen, weil sich der UVS im Verfahren über eine "Maßnahmenbeschwerde" nicht auf (allenfalls) als verletzt bezeichnete einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hat vergleiche E 9. September 1997, 96/06/0096; E 25. Februar 2014, 2012/01/0149). Der ihm im Rahmen des "Maßnahmebeschwerdeverfahrens" zukommenden umfassenden Prüfverpflichtung ist der UVS nicht nachgekommen. Insbesondere hat er sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Abschiebung des Fremden ungeachtet des noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erfolgt war. Zwar hatte er im Hinblick auf den Beschluss des Asylgerichtshofes nach Paragraph 41 a, AsylG 2005 davon auszugehen, dass dem Fremden im Grunde des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Seine Abschiebung hätte ungeachtet dieser Ausgangslage aber nicht ohne vorherige Entscheidung des Bundesasylamtes nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 stattfinden dürfen vergleiche E 20. Dezember 2013, 2012/21/0118).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210253.X01Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014