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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wird gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst - und nicht nur gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - Berufung ergriffen, so hat es im Rahmen der darüber vom UVS zu treffenden Entscheidung (insbesondere) zu einer Neubeurteilung der Gefährlichkeit des betreffenden Fremden zu kommen, wobei auch während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Umstände miteinzubeziehen sind. Auch die Frage der (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist gerade von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig. Es kann dem Gesetzgeber auf Basis der Rechtslage des FrÄG 2011 davon ausgehend aber nicht mehr zugesonnen werden, es solle (will sich der Fremde auch gegen die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes wenden) diesbezüglich - fixiert auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage - seitens des VfGH oder des VwGH zu einer letztlich nicht mehr auf aktuellen Grundlagen beruhenden endgültigen Entscheidung kommen, wiewohl die Effektuierbarkeit derWird gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme selbst - und nicht nur gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 - Berufung ergriffen, so hat es im Rahmen der darüber vom UVS zu treffenden Entscheidung (insbesondere) zu einer Neubeurteilung der Gefährlichkeit des betreffenden Fremden zu kommen, wobei auch während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Umstände miteinzubeziehen sind. Auch die Frage der (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist gerade von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig. Es kann dem Gesetzgeber auf Basis der Rechtslage des FrÄG 2011 davon ausgehend aber nicht mehr zugesonnen werden, es solle (will sich der Fremde auch gegen die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes wenden) diesbezüglich - fixiert auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebene Sachlage - seitens des VfGH oder des VwGH zu einer letztlich nicht mehr auf aktuellen Grundlagen beruhenden endgültigen Entscheidung kommen, wiewohl die Effektuierbarkeit der
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Auslegung Diverses VwRallg3/5 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210190.X02Im RIS seit
11.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014