RS Vwgh 2014/6/26 2013/21/0190

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §9 Abs2 idF 2012/I/049;

Rechtssatz

Bezüglich eines Durchsetzungsaufschubes enthält § 9 Abs. 2 FrPolG 2005 insofern eine verfahrensrechtliche Sonderregelung, als dort normiert wird, dass gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig ist. Dieser Berufungsausschluss kann allerdings, jedenfalls soweit es um die (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 geht, seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 nur zum Tragen kommen, wenn gegen die unter einem erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf die sich der Durchsetzungsaufschub bezöge, ihrerseits keine Berufung erhoben wird. Dann soll eine Berufung allein wegen des Durchsetzungsaufschubes nicht zulässig und eine Bekämpfung der (Nicht)Erteilung des Durchsetzungsaufschubes nur durch sofortige Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich sein. Das ist insofern unproblematisch, als in diesem Fall nur mehr zu klären ist, ob die mit dem rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Bescheid unveränderbar bejahte Gefährlichkeit des Fremden, sodass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden muss, dergestalt ist, dass es (sogar) der Verweigerung des grundsätzlich zu gewährenden Durchsetzungsaufschubes bedarf.Bezüglich eines Durchsetzungsaufschubes enthält Paragraph 9, Absatz 2, FrPolG 2005 insofern eine verfahrensrechtliche Sonderregelung, als dort normiert wird, dass gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig ist. Dieser Berufungsausschluss kann allerdings, jedenfalls soweit es um die (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 geht, seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 nur zum Tragen kommen, wenn gegen die unter einem erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf die sich der Durchsetzungsaufschub bezöge, ihrerseits keine Berufung erhoben wird. Dann soll eine Berufung allein wegen des Durchsetzungsaufschubes nicht zulässig und eine Bekämpfung der (Nicht)Erteilung des Durchsetzungsaufschubes nur durch sofortige Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich sein. Das ist insofern unproblematisch, als in diesem Fall nur mehr zu klären ist, ob die mit dem rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Bescheid unveränderbar bejahte Gefährlichkeit des Fremden, sodass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden muss, dergestalt ist, dass es (sogar) der Verweigerung des grundsätzlich zu gewährenden Durchsetzungsaufschubes bedarf.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210190.X01

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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