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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Für dieses Verfahren war bis zur Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), BGBl. I Nr. 190/2013, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es waren die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Für dieses Verfahren war bis zur Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es waren die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160060.X01Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014