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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §11 Abs2;Rechtssatz
Das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben der Gesellschaft ist zum jeweiligen Fälligkeitstag der Kommunalsteuer (§ 11 KommStG) zu beurteilen.Das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben der Gesellschaft ist zum jeweiligen Fälligkeitstag der Kommunalsteuer (Paragraph 11, KommStG) zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160030.X02Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014