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E3R E19200000Norm
32000R1346 Insolvenzverfahren Art1 Abs1;Rechtssatz
§ 240 Abs. 1 Z 2 KO sieht vor, dass die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens (u.a.) nur dann anerkannt werden, wenn das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist. Regelmäßig wird ein derartiges Insolvenzverfahren auch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners sowie eine Verwalterbestellung umfassen (vgl. näher Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 240, Rz 9; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 EuInsVO: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben). Es wird daher in derartigen Verfahren jeweils zu prüfen sein, wer als Verfügungsberechtigter über die Konkursmasse dem Verfahren beizuziehen ist. Rechtsunsicherheiten betreffend das Zurechnungssubjekt bestehen aber im Allgemeinen nicht; es handelt sich vielmehr regelmäßig um den Rechtsträger der Konkursmasse. Jedenfalls im Hinblick auf ausländische Insolvenzverfahren ist eine "Formstrenge" betreffend die Bezeichnung des Bescheidadressaten sohin nicht angebracht. Bei ausländischem Konkursverfahren ist sohin eine "Deutung" der Bezeichnung des Bescheidadressaten zulässig.Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer 2, KO sieht vor, dass die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens (u.a.) nur dann anerkannt werden, wenn das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist. Regelmäßig wird ein derartiges Insolvenzverfahren auch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners sowie eine Verwalterbestellung umfassen vergleiche näher Oberhammer in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 240,, Rz 9; vergleiche auch Artikel eins, Absatz eins, EuInsVO: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben). Es wird daher in derartigen Verfahren jeweils zu prüfen sein, wer als Verfügungsberechtigter über die Konkursmasse dem Verfahren beizuziehen ist. Rechtsunsicherheiten betreffend das Zurechnungssubjekt bestehen aber im Allgemeinen nicht; es handelt sich vielmehr regelmäßig um den Rechtsträger der Konkursmasse. Jedenfalls im Hinblick auf ausländische Insolvenzverfahren ist eine "Formstrenge" betreffend die Bezeichnung des Bescheidadressaten sohin nicht angebracht. Bei ausländischem Konkursverfahren ist sohin eine "Deutung" der Bezeichnung des Bescheidadressaten zulässig.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X16Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018