RS Vwgh 2014/6/26 2013/15/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen (aber auch der Masseverwalter) bilden verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, 89/17/0037). Von der Konkurseröffnung wird nur das der Exekution unterworfene Vermögen (§ 1 Abs. 1 KO) bzw. das pfändbare Vermögen [Art. 197 des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)] erfasst. Hinsichtlich des nicht konkursunterworfenen Vermögens (etwa unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens oder höchstpersönliche Leistungen; vgl. OGH vom 17. März 2005, 8 Ob 131/04d; zum SchKG vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts9 (Bern, 2013), § 41 Rz 6: unpfändbares Vermögen sowie das Erwerbseinkommen) bleibt der Gemeinschuldner unverändert das Zurechnungssubjekt. Hinsichtlich des konkursunterworfenen Vermögens bestehen Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners; insoweit erfolgt die Vertretung durch den Masseverwalter. Zurechnungssubjekt dieses Vermögens nach Konkursaufhebung (sofern es dann noch vorhanden ist) ist aber wiederum der Gemeinschuldner. Schließlich kann es durch Handlungen (oder Unterlassungen) des Masseverwalters auch dazu kommen, dass Haftungen des Masseverwalters persönlich entstehen, welche auch nach Konkursaufhebung ausschließlich ihn betreffen (und nicht auf den Gemeinschuldner übergehen). Die Konkurseröffnung erfasst die weitaus überwiegenden Vermögensbestandteile; dass ein Vermögensbestandteil nicht konkursverfangen ist, wird stets als Ausnahmefall zu betrachten sein. Demnach könnte aber im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Anführung einer juristischen Person als Bescheidadressat, hinsichtlich welcher aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, dass ein Konkursverfahren eröffnet wurde und noch aufrecht ist, als Zurechnungpunkt das konkursverfangene Vermögen gemeint ist, wenn nicht ausdrücklich aus der Begründung hervorgeht, dass das konkursfreie Vermögen gemeint ist.Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen (aber auch der Masseverwalter) bilden verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, 89/17/0037). Von der Konkurseröffnung wird nur das der Exekution unterworfene Vermögen (Paragraph eins, Absatz eins, KO) bzw. das pfändbare Vermögen ["Art". 197 des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)] erfasst. Hinsichtlich des nicht konkursunterworfenen Vermögens (etwa unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens oder höchstpersönliche Leistungen; vergleiche OGH vom 17. März 2005, 8 Ob 131/04d; zum SchKG vergleiche Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts9 (Bern, 2013), Paragraph 41, Rz 6: unpfändbares Vermögen sowie das Erwerbseinkommen) bleibt der Gemeinschuldner unverändert das Zurechnungssubjekt. Hinsichtlich des konkursunterworfenen Vermögens bestehen Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners; insoweit erfolgt die Vertretung durch den Masseverwalter. Zurechnungssubjekt dieses Vermögens nach Konkursaufhebung (sofern es dann noch vorhanden ist) ist aber wiederum der Gemeinschuldner. Schließlich kann es durch Handlungen (oder Unterlassungen) des Masseverwalters auch dazu kommen, dass Haftungen des Masseverwalters persönlich entstehen, welche auch nach Konkursaufhebung ausschließlich ihn betreffen (und nicht auf den Gemeinschuldner übergehen). Die Konkurseröffnung erfasst die weitaus überwiegenden Vermögensbestandteile; dass ein Vermögensbestandteil nicht konkursverfangen ist, wird stets als Ausnahmefall zu betrachten sein. Demnach könnte aber im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Anführung einer juristischen Person als Bescheidadressat, hinsichtlich welcher aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, dass ein Konkursverfahren eröffnet wurde und noch aufrecht ist, als Zurechnungpunkt das konkursverfangene Vermögen gemeint ist, wenn nicht ausdrücklich aus der Begründung hervorgeht, dass das konkursfreie Vermögen gemeint ist.

Schlagworte

Masseverwalter Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X15

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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