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23/01 KonkursordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Konkurseröffnung dazu führt, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO ist. In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, mwN). Unklar erscheint nach dieser Rechtsprechung, ob der Insolvenzverwalter lediglich als Vertreter einschreitet, oder ob dieser selbst Partei ist (vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 9 Rz 19, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Konkurseröffnung dazu führt, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO ist. In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen vergleiche den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, mwN). Unklar erscheint nach dieser Rechtsprechung, ob der Insolvenzverwalter lediglich als Vertreter einschreitet, oder ob dieser selbst Partei ist vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 9, Rz 19, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X14Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018