RS Vwgh 2014/6/26 2013/15/0062

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0137 E 17. August 2000 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (GESETZESKONFORME Bescheidauslegung; Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn bereits ein nicht angefochtener, dem Gesetz entsprechender Spruchbestandteil auf Grund der nicht eindeutigen Wortwahl im angefochtenen Teil des Spruches Zweifel an dessen Inhalt begründet (hier: der bekämpften Wendung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zwingend der Inhalt beizulegen, dass damit die Feststellung, dass der Beamte auf Grund seiner Tätigkeit mit Aufgaben befasst ist, die nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen, erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides wirksam sein soll).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X12

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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