RS Vwgh 2014/6/26 2013/15/0062

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Fehlzitate und Schreibfehler sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis - eines verstärkten Senates - vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992).Fehlzitate und Schreibfehler sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis - eines verstärkten Senates - vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X11

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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