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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Fehlzitate und Schreibfehler sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis - eines verstärkten Senates - vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992).Fehlzitate und Schreibfehler sind als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis - eines verstärkten Senates - vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X11Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018