RS Vwgh 2014/6/26 2013/15/0062

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0067 E 30. Juli 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH vertritt in stRsp die Ansicht, daß die "Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides bildet. Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (Hinweis: E VS 25.5.1992, 91/15/0085).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X10

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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