RS Vwgh 2014/6/26 2013/15/0062

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Entscheidend ist daher nicht der Wortlaut der Rechtsquellen, sondern die im Ursprungsland durch die Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis (vgl. Verschraegen in Rummel, ABGB3, § 3 IPRG Rz 3).Gemäß Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Entscheidend ist daher nicht der Wortlaut der Rechtsquellen, sondern die im Ursprungsland durch die Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis vergleiche Verschraegen in Rummel, ABGB3, Paragraph 3, IPRG Rz 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X09

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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