RS Vwgh 2014/6/26 2013/15/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §240 Abs1;

Rechtssatz

Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen (vgl. 33 BlgNR 22. GP, 7).Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen vergleiche 33 BlgNR 22. GP, 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X05

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten