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23/01 KonkursordnungNorm
KO §240 Abs1;Rechtssatz
Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen (vgl. 33 BlgNR 22. GP, 7).Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen vergleiche 33 BlgNR 22. GP, 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X05Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018