RS Vwgh 2014/6/26 2013/15/0062

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §79;
KO §1 Abs1;
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung (nach österreichischem Recht) beseitigt nicht die Parteifähigkeit des (nunmehrigen) Gemeinschuldners; er verliert auch nicht die Prozessfähigkeit, aber die Verfügungsfähigkeit über die Masse (vgl. Ritz, BAO5, § 79 Tz 18, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung).Die Konkurseröffnung (nach österreichischem Recht) beseitigt nicht die Parteifähigkeit des (nunmehrigen) Gemeinschuldners; er verliert auch nicht die Prozessfähigkeit, aber die Verfügungsfähigkeit über die Masse vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 18, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X03

Im RIS seit

30.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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