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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §79;Rechtssatz
Die Konkurseröffnung (nach österreichischem Recht) beseitigt nicht die Parteifähigkeit des (nunmehrigen) Gemeinschuldners; er verliert auch nicht die Prozessfähigkeit, aber die Verfügungsfähigkeit über die Masse (vgl. Ritz, BAO5, § 79 Tz 18, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung).Die Konkurseröffnung (nach österreichischem Recht) beseitigt nicht die Parteifähigkeit des (nunmehrigen) Gemeinschuldners; er verliert auch nicht die Prozessfähigkeit, aber die Verfügungsfähigkeit über die Masse vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 18, unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X03Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018