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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §79;Rechtssatz
Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich in der Regel nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Rechts- und Handlungsfähigkeit richten sich nach dem bürgerlichen Recht; hiezu zählen auch die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie das Insolvenzrecht (vgl. Ritz, BAO5, § 79 Tz 5).Gemäß Paragraph 79, BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; Paragraph 2, Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; bezogen auf Verfahrenshandlungen begründet die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit, somit die abstrakte Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein. Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich in der Regel nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen. Rechts- und Handlungsfähigkeit richten sich nach dem bürgerlichen Recht; hiezu zählen auch die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie das Insolvenzrecht vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X02Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018