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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §281;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0094 B 24. Februar 2011 RS 2 (hier Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof statt vor dem unabhängigen Finanzsenat)Stammrechtssatz
Nach § 281 Abs. 2 BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 24. Februar 1992, 90/15/0090). Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist.Nach Paragraph 281, Absatz 2, BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der angefochtene Aussetzungsbescheid hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung verfügt worden war, seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben vergleiche u.a. den hg. Beschluss vom 24. Februar 1992, 90/15/0090). Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist für gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hat, wegfällt vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 41 und 308 ff). Dies trifft auf den Beschwerdefall zu, weil das mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid verfolgte Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Grundlage für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides erreicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150110.X02Im RIS seit
04.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014