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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §281;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0094 B 24. Februar 2011 RS 1Stammrechtssatz
Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 281 BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.Ein Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 281, BAO verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150110.X01Im RIS seit
04.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014