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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0077Rechtssatz
Leistungsempfänger ist, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat. Für eine Bestimmung des Leistungsempfängers nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Nutznießer der Leistung), lässt das Gesetz grundsätzlich keinen Raum (vgl. Achatz/Ruppe, UStG4, § 12 Tz 72 f).Leistungsempfänger ist, wer sich zivilrechtlich die Leistung ausbedungen hat. Für eine Bestimmung des Leistungsempfängers nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Nutznießer der Leistung), lässt das Gesetz grundsätzlich keinen Raum vergleiche Achatz/Ruppe, UStG4, Paragraph 12, Tz 72 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150076.X03Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014