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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0077Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, getrennt abgeschlossene Verträge dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2002, 97/14/0034, und vom 29. März 2012, 2008/15/0170 und 0171).Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, getrennt abgeschlossene Verträge dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2002, 97/14/0034, und vom 29. März 2012, 2008/15/0170 und 0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150076.X02Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014