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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art14 Abs6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0090 E 26. Juni 2014Rechtssatz
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (54 BlgNR 24. GP, 16f) ist zu entnehmen, dass nur die Kosten für die "ausschließliche Kinderbetreuung" zu berücksichtigen sind; das "reine Schulgeld" hingegen "beispielsweise" nicht. Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (BGBl. Nr. 163/1955) sieht in seinem § 14 Abs. 1 vor, dass der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen für alle Schüler unentgeltlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 91/2005) sind von der Schulgeldfreiheit aber Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 8 lit. j sublit. cc SchOG) ausgenommen. Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angeführt wird, dass das "reine Schulgeld" nicht zu berücksichtigen sei, so ist davon auszugehen, dass die in § 14 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz angeführten Beiträge auch im Bereich der Privatschulen (und des häuslichen Unterrichtes) als Betreuungsaufwand iSd § 34 Abs. 9 EStG 1988 berücksichtigt werden könnten. Es ist demnach anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Betreuung" (vgl. hiezu auch das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 19. April 2012, III R 29/11) einschränkend dahin versteht, dass er jene Leistungen nicht umfassen soll, bei denen - wie beim "reinen Schulgeld" - die unterrichtende Tätigkeit, also das Anstreben eines umfassenden erzieherischen Ziels im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten (vgl. Art. 14 Abs. 6 B-VG sowie § 2 Schulorganisationsgesetz und § 2 Privatschulgesetz; vgl. auch B. Wieser, Handbuch des österreichischen Schulrechts, Band 1, 29), im Vordergrund steht. Da nach den Erläuterungen nur "beispielsweise" das Schulgeld an Privatschulen nicht zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass jene vergleichbaren Kosten, die mit einer Teilnahme an häuslichem Unterricht verbunden sind, nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Für die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als Betreuungskosten iSd § 34 Abs. 9 EStG 1988 berücksichtigt werden können, ist demnach entscheidend, ob diese Kosten Leistungen betreffen, bei denen der Unterricht im oben genannten Sinn (Anstreben eines umfassenden erzieherischen Ziels im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten) im Vordergrund steht.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (54 BlgNR 24. GP, 16f) ist zu entnehmen, dass nur die Kosten für die "ausschließliche Kinderbetreuung" zu berücksichtigen sind; das "reine Schulgeld" hingegen "beispielsweise" nicht. Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,) sieht in seinem Paragraph 14, Absatz eins, vor, dass der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen für alle Schüler unentgeltlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,) sind von der Schulgeldfreiheit aber Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (Paragraph 8, Litera j, Sub-Litera, c, c, SchOG) ausgenommen. Wenn in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angeführt wird, dass das "reine Schulgeld" nicht zu berücksichtigen sei, so ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 14, Absatz 2, Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz angeführten Beiträge auch im Bereich der Privatschulen (und des häuslichen Unterrichtes) als Betreuungsaufwand iSd Paragraph 34, Absatz 9, EStG 1988 berücksichtigt werden könnten. Es ist demnach anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Betreuung" vergleiche hiezu auch das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 19. April 2012, römisch drei R 29/11) einschränkend dahin versteht, dass er jene Leistungen nicht umfassen soll, bei denen - wie beim "reinen Schulgeld" - die unterrichtende Tätigkeit, also das Anstreben eines umfassenden erzieherischen Ziels im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten vergleiche Artikel 14, Absatz 6, B-VG sowie Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz und Paragraph 2, Privatschulgesetz; vergleiche auch B. Wieser, Handbuch des österreichischen Schulrechts, Band 1, 29), im Vordergrund steht. Da nach den Erläuterungen nur "beispielsweise" das Schulgeld an Privatschulen nicht zu berücksichtigen ist, ist davon auszugehen, dass jene vergleichbaren Kosten, die mit einer Teilnahme an häuslichem Unterricht verbunden sind, nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Für die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als Betreuungskosten iSd Paragraph 34, Absatz 9, EStG 1988 berücksichtigt werden können, ist demnach entscheidend, ob diese Kosten Leistungen betreffen, bei denen der Unterricht im oben genannten Sinn (Anstreben eines umfassenden erzieherischen Ziels im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten) im Vordergrund steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150065.X01Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018