RS Vwgh 2014/6/26 2011/15/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/17/0160 E 8. September 2009 RS 4

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0218, mit weiteren Nachweisen sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/15/0150, gleichfalls mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150050.X02

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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