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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55a Abs2;Rechtssatz
Haben die Parteien eines "Scheidungsvergleichs" vereinbart, dass die Übergabe und Übernahme der Liegenschaftshälfte "mit dem Tag der rechtswirksamen Scheidung der Ehegatten" erfolgen soll, so schlägt diese das Verfügungsgeschäft betreffende Bedingung auf das Verpflichtungsgeschäft (den in Rede stehenden "Scheidungsvergleich") durch (Hinweis E vom 25. November 2010, 2010/16/0060). Somit ist die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 mit der Rechtskraft der Scheidung aufschiebend bedingt (§ 8 Abs. 2 GrEStG 1987). Die Steuerschuld entstand erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe aber nicht mehr, sodass kein Erwerb eines Grundstückes durch den Ehegatten nach § 7 Z 1 GrEStG 1987 vorlag (Hinweis auf E 23. November 2006, 2006/16/0017, aber auch auf die bereits zu § 14 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 ergangenen Erkenntnisse vom 25. November 1971, Zl. 1957/71, und vom 7. Jänner 1971, Zl. 1207/70).Haben die Parteien eines "Scheidungsvergleichs" vereinbart, dass die Übergabe und Übernahme der Liegenschaftshälfte "mit dem Tag der rechtswirksamen Scheidung der Ehegatten" erfolgen soll, so schlägt diese das Verfügungsgeschäft betreffende Bedingung auf das Verpflichtungsgeschäft (den in Rede stehenden "Scheidungsvergleich") durch (Hinweis E vom 25. November 2010, 2010/16/0060). Somit ist die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 mit der Rechtskraft der Scheidung aufschiebend bedingt (Paragraph 8, Absatz 2, GrEStG 1987). Die Steuerschuld entstand erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe aber nicht mehr, sodass kein Erwerb eines Grundstückes durch den Ehegatten nach Paragraph 7, Ziffer eins, GrEStG 1987 vorlag (Hinweis auf E 23. November 2006, 2006/16/0017, aber auch auf die bereits zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 ergangenen Erkenntnisse vom 25. November 1971, Zl. 1957/71, und vom 7. Jänner 1971, Zl. 1207/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010160296.X02Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014