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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat die Abgabepflichtige ein Preisgeld im Rahmen einer im Fernsehen übertragenen Musiksendung, die von einem bekannten Künstler der Musikbranche (Sänger) moderiert worden ist, verdient. Bei dieser Musiksendung werden Lieder dargeboten, wobei die Kandidaten fehlende Teile von Liedtexten ergänzen. Für eine in der Lieddarbietung selbständig tätige Musikerin weist eine solche, auf Liedtexte ausgerichtete Tätigkeit einen unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit auf. Zudem ist der Fernsehauftritt mit einem populären Sänger als Moderator den betrieblichen Zwecken der Abgabepflichtigen als selbständige Sängerin unzweifelhaft förderlich. Die Abgabenbehörde hat daher, indem sie den Zusammenhang der Tätigkeit und des erzielten Preisgeldes mit den betrieblichen Einkünften in Abrede gestellt hat, die Rechtslage verkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150186.X01Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018