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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses oder besonderer Erschwernisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 (vgl E 17. Dezember 1999, 96/02/0477), sodass der Antragsteller gehalten ist, konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihm mangels Erteilung der Ausnahmegenehmigung entstehenden besonderen Erschwernisse bei der Durchführung seiner Aufgaben zu erstatten.Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses oder besonderer Erschwernisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 vergleiche E 17. Dezember 1999, 96/02/0477), sodass der Antragsteller gehalten ist, konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihm mangels Erteilung der Ausnahmegenehmigung entstehenden besonderen Erschwernisse bei der Durchführung seiner Aufgaben zu erstatten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020084.X04Im RIS seit
06.08.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014