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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Mit hg Beschluss wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abgewiesen. Der nunmehrige Antrag läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine meritorische Erledigung dieses Antrags kommt daher nicht in Betracht, vielmehr war er als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B vom 8. Juli 2014, Ra 2014/02/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030010.L01Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015