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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Ergänzungsschriftsatz mit der Angabe der Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen, wurde vom Revisionswerber zwar fristgerecht, aber nur in einfacher, statt wie gefordert in dreifacher Ausfertigung überreicht. Damit entsprach der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2012, 2012/13/0071). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Der beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Ergänzungsschriftsatz mit der Angabe der Gründe, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für die Zulässigkeit der Revision vorliegen, wurde vom Revisionswerber zwar fristgerecht, aber nur in einfacher, statt wie gefordert in dreifacher Ausfertigung überreicht. Damit entsprach der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise, wobei die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages dem gänzlichen Unterlassen einer Mängelbehebung gleichzuhalten ist vergleiche den hg. Beschluss vom 25. September 2012, 2012/13/0071). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150009.J01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015