RS Vwgh 2014/7/10 Ra 2014/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0017 B 24. März 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0127 E 28. März 2006 VwSlg 16877 A/2006 RS 5

Stammrechtssatz

Der Beschuldigte hat erst rund zwei Monate nach Beauftragung des Rechtsanwaltes in der betreffenden Sache von ihm wieder gehört. Somit hat der Beschuldigte keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt und auf die richtige Ausführung des Auftrages durch den Rechtsanwalt vertraut. Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er - auf Grund seiner Vorsprache beim beauftragten Rechtsanwalt - davon gewusst habe, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er auf Grund des Erbfalls eine entsprechende (unverzügliche) Meldung zu erstatten habe. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte erwarten, vom beauftragten Rechtsanwalt in einem angemessenen Zeitraum nach Auftragserteilung über die Durchführung der Meldung informiert zu werden (etwa durch Übersendung eines Mandantendoppels oder durch eine kurze schriftliche oder telefonische Information). Er hätte daher für den Fall, dass die rechtzeitige Information durch den Rechtsanwalt ausbleibt, von sich aus bei diesem nachfragen müssen, ob die Meldung erstattet wurde. Ein Zuwarten über rund zwei Monate kann auch bei der Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht als ausreichende, ein Verschulden des Auftraggebers ausschließende Kontrolle angesehen werden, wenn sich der Auftrag auf die Vornahme einer unverzüglich zu erstattenden Meldung nach § 43 Abs 1 WaffG bezieht.Der Beschuldigte hat erst rund zwei Monate nach Beauftragung des Rechtsanwaltes in der betreffenden Sache von ihm wieder gehört. Somit hat der Beschuldigte keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt und auf die richtige Ausführung des Auftrages durch den Rechtsanwalt vertraut. Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er - auf Grund seiner Vorsprache beim beauftragten Rechtsanwalt - davon gewusst habe, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er auf Grund des Erbfalls eine entsprechende (unverzügliche) Meldung zu erstatten habe. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte erwarten, vom beauftragten Rechtsanwalt in einem angemessenen Zeitraum nach Auftragserteilung über die Durchführung der Meldung informiert zu werden (etwa durch Übersendung eines Mandantendoppels oder durch eine kurze schriftliche oder telefonische Information). Er hätte daher für den Fall, dass die rechtzeitige Information durch den Rechtsanwalt ausbleibt, von sich aus bei diesem nachfragen müssen, ob die Meldung erstattet wurde. Ein Zuwarten über rund zwei Monate kann auch bei der Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht als ausreichende, ein Verschulden des Auftraggebers ausschließende Kontrolle angesehen werden, wenn sich der Auftrag auf die Vornahme einer unverzüglich zu erstattenden Meldung nach Paragraph 43, Absatz eins, WaffG bezieht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090011.L02

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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