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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0017 B 24. März 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0127 E 28. März 2006 VwSlg 16877 A/2006 RS 4Stammrechtssatz
Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt strafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden (§ 5 VStG) trifft (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, Zl 96/04/0188). Dies gilt auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hiezu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden (vgl das hg Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl 2000/02/0181).Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt strafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden (Paragraph 5, VStG) trifft vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, Zl 96/04/0188). Dies gilt auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hiezu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl 2000/02/0181).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090011.L01Im RIS seit
23.10.2014Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015