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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Befangenheit ist nach ständiger Rechtsprechung entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, Zl. 2013/09/0049; vom 27. August 2013, Zl. 2010/06/0205; und vom 29. April 2013, Zl. 2011/16/0045, jeweils mwN).Befangenheit ist nach ständiger Rechtsprechung entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeterweise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, Zl. 2013/09/0049; vom 27. August 2013, Zl. 2010/06/0205; und vom 29. April 2013, Zl. 2011/16/0045, jeweils mwN).
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010063.X01Im RIS seit
28.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014