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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auf Grund der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2011, G 154/10, infolge Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG bereinigten Rechtslage ist bei Vorliegen eines aufrechten Zusicherungsbescheides bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt. Selbst wenn die Einbürgerungswerberin unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Verleihungsvoraussetzung gemacht hat, kann darin vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage keine Erschleichung in Bezug auf den Verleihungsbescheid erblickt werden, da danach das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Verleihungsbescheides keine Relevanz hat und es daher an dem für die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens wesentlichen Merkmal unrichtiger Angaben zu wesentlichen Umständen mangelt. Nach der bereinigten Rechtslage ist im Falle der Erlassung eines Zusicherungsbescheides maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung, nicht jener der Erlassung des Verleihungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0215).Auf Grund der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2011, G 154/10, infolge Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG bereinigten Rechtslage ist bei Vorliegen eines aufrechten Zusicherungsbescheides bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt. Selbst wenn die Einbürgerungswerberin unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Verleihungsvoraussetzung gemacht hat, kann darin vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage keine Erschleichung in Bezug auf den Verleihungsbescheid erblickt werden, da danach das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Verleihungsbescheides keine Relevanz hat und es daher an dem für die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens wesentlichen Merkmal unrichtiger Angaben zu wesentlichen Umständen mangelt. Nach der bereinigten Rechtslage ist im Falle der Erlassung eines Zusicherungsbescheides maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung, nicht jener der Erlassung des Verleihungsbescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010038.X02Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
28.11.2014