RS Vwgh 2014/7/16 2013/01/0038

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Veröffentlicht am 16.07.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs3 idF 1998/I/124;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Auf Grund der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2011, G 154/10, infolge Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG bereinigten Rechtslage ist bei Vorliegen eines aufrechten Zusicherungsbescheides bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt. Selbst wenn die Einbürgerungswerberin unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Verleihungsvoraussetzung gemacht hat, kann darin vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage keine Erschleichung in Bezug auf den Verleihungsbescheid erblickt werden, da danach das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Verleihungsbescheides keine Relevanz hat und es daher an dem für die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens wesentlichen Merkmal unrichtiger Angaben zu wesentlichen Umständen mangelt. Nach der bereinigten Rechtslage ist im Falle der Erlassung eines Zusicherungsbescheides maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung, nicht jener der Erlassung des Verleihungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0215).Auf Grund der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2011, G 154/10, infolge Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, StbG bereinigten Rechtslage ist bei Vorliegen eines aufrechten Zusicherungsbescheides bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt. Selbst wenn die Einbürgerungswerberin unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Verleihungsvoraussetzung gemacht hat, kann darin vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage keine Erschleichung in Bezug auf den Verleihungsbescheid erblickt werden, da danach das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Verleihungsbescheides keine Relevanz hat und es daher an dem für die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens wesentlichen Merkmal unrichtiger Angaben zu wesentlichen Umständen mangelt. Nach der bereinigten Rechtslage ist im Falle der Erlassung eines Zusicherungsbescheides maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung, nicht jener der Erlassung des Verleihungsbescheides vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010038.X02

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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