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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7i Abs3;Rechtssatz
Waren zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Erlassung des hg. Erkenntnisses, mit dem der angefochtene Bescheid aufgehoben worden war, erst etwas mehr als 18 Monate vergangen, kann eine derartige Verfahrensdauer - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Erkenntnisses eine höhere als die Mindeststrafe zu erwarten hatte - nicht als überlang qualifiziert werden (Hinweis E vom 21. März 2013, 2011/09/0056), weshalb der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110011.L01Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014