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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0323 E 15. Dezember 1999 RS 1Stammrechtssatz
Ein Lenker ist so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis, nämlich zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmessergebnisse, zustande gekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann. (Hinweis E 24.2.1993, 91/03/0343).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020063.L01Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015