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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht beantragte "gemäß § 48 Abs. 2 VwGG" die Zuerkennung von Aufwandersatz. Dieser Antrag war zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist und ihm keine Berechtigung zukommt, in diesem Verfahren Aufwandersatz zu beantragen.Das Landesverwaltungsgericht beantragte "gemäß Paragraph 48, Absatz 2, VwGG" die Zuerkennung von Aufwandersatz. Dieser Antrag war zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist und ihm keine Berechtigung zukommt, in diesem Verfahren Aufwandersatz zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020039.L01Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014