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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;Rechtssatz
Die Behörden des Arbeitsmarktservice wären zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0167, vom 24. Juli 2013, Zl. 2011/08/0221, vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/08/0028, vom 29. Jänner 2014, Zl. 2011/08/0321, und vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0094, jeweils mwN). Die Behörde, die ihren Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld darauf gestützt hat, dass die davon erfasste Person im besagten Zeitraum voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht arbeitslos gewesen wäre, hat das Vorliegen der genannten Beschäftigung lediglich auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30. Jänner 2012 und den Umstand gestützt, dass die vorgenommenen Eintragungen von der Gebietskrankenkasse als korrekt befunden worden seien. Sie hätte aber das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG selbst beurteilen müssen.Die Behörden des Arbeitsmarktservice wären zwar an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten kann dem Gesetz, insbesondere auch Paragraph 45, AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0167, vom 24. Juli 2013, Zl. 2011/08/0221, vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/08/0028, vom 29. Jänner 2014, Zl. 2011/08/0321, und vom 14. Jänner 2013, Zl. 2010/08/0094, jeweils mwN). Die Behörde, die ihren Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld darauf gestützt hat, dass die davon erfasste Person im besagten Zeitraum voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht arbeitslos gewesen wäre, hat das Vorliegen der genannten Beschäftigung lediglich auf einen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30. Jänner 2012 und den Umstand gestützt, dass die vorgenommenen Eintragungen von der Gebietskrankenkasse als korrekt befunden worden seien. Sie hätte aber das Vorliegen einer Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG auf der Grundlage geeigneter Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit nach den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG selbst beurteilen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080136.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014