RS Vwgh 2014/7/24 Ro 2014/07/0061

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3;
WRG 1959 §36 Abs1;

Rechtssatz

§ 36 Abs. 1 WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes (bzw. die Berücksichtigung einer allfälligen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz) nicht vor.Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes (bzw. die Berücksichtigung einer allfälligen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz) nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070061.J02

Im RIS seit

14.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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