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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3;Rechtssatz
§ 36 Abs. 1 WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes (bzw. die Berücksichtigung einer allfälligen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz) nicht vor.Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 sieht eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes (bzw. die Berücksichtigung einer allfälligen Gefährdung dessen wirtschaftlicher Existenz) nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070061.J02Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014