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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Der Revisionswerber beantragt "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 139 (1) B-VG bzw. 140 (1) zur Aufhebung von Gesetzen abzutreten, weil Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze (insbesondere des § 11 AsylG 2005) bestehen, oder weil (der Revisionswerber) in (seinen) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde". Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung werden von der Revision nicht überzeugend dargelegt und liegen beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht vor. Der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.Der Revisionswerber beantragt "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 139 (1) B-VG bzw. 140 (1) zur Aufhebung von Gesetzen abzutreten, weil Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze (insbesondere des Paragraph 11, AsylG 2005) bestehen, oder weil (der Revisionswerber) in (seinen) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde". Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung werden von der Revision nicht überzeugend dargelegt und liegen beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht vor. Der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180068.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018