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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
B-VG Art133 idF 2012/I/051;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0014 B 18. Juli 2014 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 - Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde - dieser Begriff umfasst hier offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 - zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl wiederum den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH). Schließlich würde auch die Möglichkeit eines an die angefochtene Entscheidung anknüpfenden Verfahrens zum Entzug der Jagdkarte nicht ausreichen, um einen aus der Umsetzung dieser Entscheidung resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen (vgl dazu VwGH vom 8. Februar 2010, AW 2010/03/0006).Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 - Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet vergleiche VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG hinzuweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde - dieser Begriff umfasst hier offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Artikel 133, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, - zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde; für eine derartige Sorge geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche wiederum den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH). Schließlich würde auch die Möglichkeit eines an die angefochtene Entscheidung anknüpfenden Verfahrens zum Entzug der Jagdkarte nicht ausreichen, um einen aus der Umsetzung dieser Entscheidung resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen vergleiche dazu VwGH vom 8. Februar 2010, AW 2010/03/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030016.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014