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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Zuständigkeit der Behörde ist der Parteiendisposition insofern entzogen, als (ua) die Berufungsbehörde eine vorliegende Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen hat, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde (vgl. E 27. November 2008, 2008/07/0196).Die Zuständigkeit der Behörde ist der Parteiendisposition insofern entzogen, als (ua) die Berufungsbehörde eine vorliegende Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen hat, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde vergleiche E 27. November 2008, 2008/07/0196).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070270.X02Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014