RS Vwgh 2014/7/24 2013/07/0270

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Behörde ist der Parteiendisposition insofern entzogen, als (ua) die Berufungsbehörde eine vorliegende Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen hat, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde (vgl. E 27. November 2008, 2008/07/0196).Die Zuständigkeit der Behörde ist der Parteiendisposition insofern entzogen, als (ua) die Berufungsbehörde eine vorliegende Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen hat, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde vergleiche E 27. November 2008, 2008/07/0196).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070270.X02

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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