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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 1976 §13d Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0286 2013/07/0224Rechtssatz
Der VwGH hat bei der Prüfung von Auflagen davon auszugehen, dass diese eingehalten werden; Gegenstand der Prüfung ist die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung, nicht die befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen (vgl. E 25. März 2010, 2008/05/0113).Der VwGH hat bei der Prüfung von Auflagen davon auszugehen, dass diese eingehalten werden; Gegenstand der Prüfung ist die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung, nicht die befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen vergleiche E 25. März 2010, 2008/05/0113).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070215.X06Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017