RS Vwgh 2014/7/24 2013/07/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2014
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52;
NatSchG Stmk 1976 §13d Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §6;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0286 2013/07/0224

Rechtssatz

Gegenstand der Prüfung, ob die Verbotstatbestände des § 13d Abs. 2 Stmk NatSchG 1976 verwirklicht werden oder nicht, ist das vorliegende Projekt, und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf (vgl. E 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Das Gleiche gilt für CEF-Maßnahmen (= vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen); auch ihre Wirkung ist in die Beurteilung einzubeziehen. Um die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Verbotstatbeständen bzw. der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung treffen zu können, bedarf es einer sachverständig festgestellten Grundlage über die Auswirkungen des Projektes im Fall seiner Umsetzung.Gegenstand der Prüfung, ob die Verbotstatbestände des Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NatSchG 1976 verwirklicht werden oder nicht, ist das vorliegende Projekt, und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf vergleiche E 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Das Gleiche gilt für CEF-Maßnahmen (= vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen); auch ihre Wirkung ist in die Beurteilung einzubeziehen. Um die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Verbotstatbeständen bzw. der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung treffen zu können, bedarf es einer sachverständig festgestellten Grundlage über die Auswirkungen des Projektes im Fall seiner Umsetzung.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070215.X05

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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