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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0286 2013/07/0224Rechtssatz
Gegenstand der Prüfung, ob die Verbotstatbestände des § 13d Abs. 2 Stmk NatSchG 1976 verwirklicht werden oder nicht, ist das vorliegende Projekt, und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf (vgl. E 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Das Gleiche gilt für CEF-Maßnahmen (= vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen); auch ihre Wirkung ist in die Beurteilung einzubeziehen. Um die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Verbotstatbeständen bzw. der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung treffen zu können, bedarf es einer sachverständig festgestellten Grundlage über die Auswirkungen des Projektes im Fall seiner Umsetzung.Gegenstand der Prüfung, ob die Verbotstatbestände des Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NatSchG 1976 verwirklicht werden oder nicht, ist das vorliegende Projekt, und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf vergleiche E 18. Dezember 2012, 2011/07/0190). Das Gleiche gilt für CEF-Maßnahmen (= vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen); auch ihre Wirkung ist in die Beurteilung einzubeziehen. Um die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Verbotstatbeständen bzw. der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung treffen zu können, bedarf es einer sachverständig festgestellten Grundlage über die Auswirkungen des Projektes im Fall seiner Umsetzung.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070215.X05Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017