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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/07/0182 E 20. März 2013 RS 1Stammrechtssatz
§ 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 eröffnet den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Mit der Formulierung "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte iSd § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950" ist der Rahmen der an den OAS heranzutragenden Angelegenheiten weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des OAS auf alle Fälle erstreckt, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit steht (vgl. B 15. Jänner 1998, 97/07/0162; B 8. Juli 2004, 2002/07/0161). Auch wenn auf Rechtsgrundlage des § 69 Tir FlVfLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des § 69 legcit Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (zB als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen (vgl. B 15. Jänner 1998, 97/07/0162).Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950 eröffnet den Instanzenzug an den OAS in Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Mit der Formulierung "Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte iSd Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, AgrBehG 1950" ist der Rahmen der an den OAS heranzutragenden Angelegenheiten weit gesteckt, indem dieser Gesetzeswortlaut die Überprüfungsbefugnis des OAS auf alle Fälle erstreckt, in denen die Übereinstimmung einer Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen in Streit steht vergleiche B 15. Jänner 1998, 97/07/0162; B 8. Juli 2004, 2002/07/0161). Auch wenn auf Rechtsgrundlage des Paragraph 69, Tir FlVfLG 1996 keine Neuregulierung, sondern "nur" eine Abänderung eines bestehenden Regulierungsplanes erfolgt, so ändert dies nichts am Erfordernis der Gesetzmäßigkeit auch dieser Vorgangsweise. Daraus folgt aber, dass auch in Fällen des Eingriffs in einen bestehenden Regulierungsplan auf Grundlage des Paragraph 69, legcit Fragen der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (zB als Folge der Änderung des Regulierungsplanes) auf dem Spiel stehen vergleiche B 15. Jänner 1998, 97/07/0162).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070160.X02Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014